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Firma Piaristenkeller Restaurationsbetrieb Gesellschaft m.b.H.
A-1080 Wien - Josefstadt, Piaristengasse 45
Österreichische Firmenbuch-Nummer HG Wien FN 94600 v
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Für sämtliche Geschäftsfälle - insbesonders für Offertstellungen des AN betreffend Überlassungen von Veranstaltungsräumlichkeiten und allen damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des AN - zwischen dem Besteller/ Veranstalter als Auftraggeber (im folgenden kurz Besteller genannt) einerseits und der Piaristenkeller Restaurationsbetrieb Gesellschaft m.b.H., 1080 Wien, Piaristengasse 45, als Auftragnehmerin (im folgenden kurz AN genannt) andererseits gelten zusätzlich zur konkreten Leistungsvereinbarung und dem in dieser zugrunde gelegten Tarif mit dessen jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Angeboten und Preisen des AN sowie zusätzlich zu den "wichtigen Informationen für Veranstalter" laut Confidential ausschließlich nachstehende allgemeine Bedingungen. (Änderungen vorbehalten.) I. Vertragsabschluß,- partner,- haftung: 1.) Schriftform: Zwischen dem Besteller und AN ist Schriftform vereinbart, sodass ein Auftrag mit bindender Wirkung erst mit rechtsverbindlicher Unterschrift und rechtsverbindlicher Annahmeerklärung des AN zustandekommt. (Für den AN zeichnungsberechtigt sind ausschließlich dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer oder dessen Prokuristen.) Einseitige Änderungen und Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 2.) Der AN haftet 3) Der Besteller ist verpflichtet, den AN rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen hohen Schadens hinzuweisen. II. Preis, Zahlung: 1.) Die vereinbarten Preise sind Inklusiv-Preise, wie im einzelnen im
jeweils aktuellen Tarif ausgewiesen. III. Reservierungen: 1.) Vorreservierung: Termin-Anfragen für Reservierungen werden vom AN vorerst – als beiderseits – unverbindliche Vorreservierungen in Vormerk genommen. Kommt es bis zu dem, in der Bestätigung der Vorreservierung des AN angegebenen Termin zu keiner schriftlichen Konkretisierung der Anfrage hinsichtlich Leistungsarrangement/Programm samt Preisvereinbarung und Mindestpersonenanzahl durch den Besteller, so tritt eine Vorreservierung außer Evidenz und ist beidseitig gegenstandslos. Verlängerungen bedürfen der schriftlichen Abstimmung der noch offenen Möglichkeiten. 2.) Offerte des AN mit Optionsfrist: Kommt es bis zu dem in der Bestätigung der Vorreservierung des AN angegebenen Termin zu einer Teil-Konkretisierung der Anfrage durch den Besteller hinsichtlich Leistung und Gegenleistung, kann der AN hiezu ein konkretes Offert mit befristeter Bindungswirkung (Optionsfrist) stellen. Sollte dem AN zum jeweils gestellten Offert die vom Besteller unterzeichnete Bestellung nicht innerhalb der Optionsfrist zugegangen sein, ist das Offert des AN wirkungslos und kann vom Besteller nicht mehr angenommen werden; ebenso ist die Vorreservierung gegenstandslos. 3.) Fixreservierung: Mindesterfordernis und Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Fixreservierung ist das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung, wobei bei Abschluß zumindest die schriftliche Bestellung des Besteller betreffend Leistungszeitpunkt, die für die Veranstaltung benötigte Restaurantkapazität, die Mindestpersonenanzahl sowie die Leistungsvereinbarung pro Person grundsätzlich vorliegen muss. Bucht der Besteller eine Fixreservierung ohne Definition der Leistung gilt diesfalls als Mindestauftrag die jeweils preisgünstigste Menüvariante laut Preisliste des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell angebotenen Confidential - Tarifs bzw. dem kokreten Angebot des AN zugrundegelegten Confidential Tarifs, ausdrücklich als vereinbart. Änderungen vorgenannter Mindestleistungsvereinbarung auf höherwertigere Leistungsvereinbarungen, wie insbesondere Rahmen- und Unterhaltungsprogramme, Live-Musik und Animation oder auch höherwertige Menüfolgen etc. sind bis längstens 14 Werktage vor Veranstaltungstermin mit dem AN abzustimmen und zu vereinbaren. 4.) Optionale Ausdehnungsmöglichkeiten und Exklusivbuchungen von Restaurantkapazitäten: Je nach Auslastung des Betriebes des AN sind bei Abschluß einer Fixreservierung die Vereinbarung einer optionalen Erweiterungsmöglichkeit bis zu max. 20 % (über die bestellte Fixpersonenanzahl hinausgehend) möglich und bedürfen gleichfalls wie sämtliche Exklusivbuchungen von Raumkapazitäten einer Vereinbarung im Einzelvertrag. IV. NowShow-Regelung und Stornobedingungen 1.) Teilstornierung infolge Absagen durch den Besteller : Teilstorni der beauftragten Leistung infolge Absagen von Teilnehmern an der beauftragten Veranstaltung sind durch den Besteller nur unter Einhaltung nachstehender Fristen und bis zu folgendem Ausmaß möglich: - bis max. 70 % der beauftragten Restaurantleistung bis 90 Kalendertage vor Veranstaltungsdatum- bis max. 30 % der (verbleibend) beauftragten Restaurantleistung 90 bis 60 Kalendertage vor Veranstaltungsdatum - bis max. 15 % der (verbleibend) beauftragten Restaurantleistung 60 bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsdatum - bis max. 5 % der (verbleibend) beauftragten Restaurantleistung 30 bis 3 Kalendertage vor Veranstaltungsdatum Für ihre Wirksamkeit muß eine Teilstornierung dem AN schriftlich spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt zugegangen sein, andernfalls der Besteller die in der Fixreservierung beauftragte Restaurantleistung als pauschalen Schadenersatz dem AN zu bezahlen hat. 2.) Regelung für "No Show" – Fälle (ausgeschlossen bei Exklusivbuchungen von Raumkapazitäten!!): Bei Nichtinanspruchnahme der beauftragten Leistung infolge Ausbleibens von Teilnehmern (NoShow) bei einer Fixreservierung gilt folgendes: Das Risiko für NoShow – Fälle trägt der AN bei Fixreservierungen unter 40 Personen bis zu maximal 5% der beauftragten Personenanzahl und über 40 Personen bis 2 Personen. Es entfällt daher bis zu diesen Obergrenzen eine Verrechnung der hiefür vom AN bereitgestellten Leistung. In allen anderen Fällen trägt der Besteller das Risiko für NoShow – Fälle und hat dieser daher pro ausgebliebener Person 90% der pro Person beauftragten Restaurantleistung (das sind 90% des pro Person vereinbarten Betrages) dem AN als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen. V. Allgemeines und Schlußbestimmungen: 1.) Etwaig anderslautende Regelungen sind jeweils in den Einzelverträgen oder Kooperationsabkommen schriftlich zu vereinbaren. Dies betrifft insbesonders Exklusivbuchungen von Restaurantkapazitäten sowie Abkommen über Serienveranstaltungen. Zur Klarstellung wird festgehalten das ein wiederholtes gleichlautendes Abgehen von diesen Geschäftsbedingungen in Einzelaufträgen keine Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat. 2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der AN und der Besteller verpflichten sich diesfalls die unwirksame Bestimmung durch eine, dem sich aus den gültigen Bestimmungen ergebenden Vertragswillen und der wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechende, wirksame Vertragsklausel zu ersetzen. 3.) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des AN und gelten die gesetzlichen und gewerblichen Vorschriften am Standort des AN. 4.) Es gilt Österreichisches Recht - ausschließlicher Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien; dies insbesondere auch dann, wenn der Besteller in der Republik Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |